Nachrüstpflicht für Fahrtenschreiber

Die Pflicht zum Einsatz eines Fahrtenschreibers wurde durch europäische Vorschriften eingeführt, um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sicherzustellen. Diese Regelungen sollen die Verkehrssicherheit erhöhen und die Arbeitsbedingungen von Fahrern verbessern. Die zentrale Verordnung hierzu ist die VO (EG) Nr. 561/2006 und VO (EG) Nr. 165/2014, die Anforderungen an Lenkzeiten, Ruhezeiten und das Aufzeichnen der Fahraktivitäten stellt.

Fahrtenschreiber sind grundsätzlich für Fahrzeuge erforderlich, die für den gewerblichen Güterverkehr oder Personentransport eingesetzt werden und bestimmte Gewichtsklassen überschreiten. Die gesetzlichen Anforderungen gelten wie folgt:

  1. Güterverkehr: Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, unabhängig davon, ob es sich um einen PKW, LKW oder ein anderes gewerblich genutztes Fahrzeug handelt.
  1. Personenverkehr: Fahrzeuge die für den gewerblichen Personenverkehr eingesetzt werden, wenn sie mehr als 9 Personen (einschließlich des Fahrers) transportieren können und oder eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen haben.

Die zulässige Gesamtmasse (zGM) bezeichnet die Summe aus Leergewicht und maximaler Zuladung eines Kraftfahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination.

Ausnahmen von der Fahrtenschreiberpflicht

Es gibt in Deutschland einige Ausnahmen, bei denen die Fahrtschreiberpflicht entfällt.      Eine der bekanntesten Ausnahmen ist die so genannte Handwerkerregelung.

Wenn ein Fahrzeug für handwerkliche Tätigkeiten genutzt wird und der Transport von Arbeitsmaterial oder Werkzeugen in den Vordergrund tritt, kann von der Fahrtenschreiber-pflicht abgesehen werden. Hier sind die Bedingungen:

  • Das Fahrzeug wird überwiegend für handwerkliche Tätigkeiten (z. B. Reparaturen, Montage) eingesetzt.
  • Der Transport ist nicht gewerblich im Sinne eines reinen Gütertransports, sondern dient dem Transport von Werkzeugen und Material, das für die Durchführung der handwerklichen Arbeiten notwendig ist.

Wichtig ist, dass der Hauptzweck des Transportes nachweislich die handwerkliche Tätigkeit ist. Wenn das Fahrzeug vorwiegend für den Transport von Gütern, oder für andere kommerzielle Zwecke verwendet wird, gilt die Fahrtenschreiberpflicht auch für Handwerker.

Fahrzeuge mit zGM von mehr als 2,8 t bis 3,5 t dürfen in ganz Deutschland ggf. unter dieser Ausnahme fahren.

Fahrzeuge mit zGM von mehr als 3,5 t bis 7,5 t dürfen im Umkreis von 100 Km des Unternehmenssitzes ggf. unter der Ausnahme deutschlandweit fahren.

 

 

Weiterführende Link`s der IHK Stuttgart

Nachrüstpflicht für Fahrtenschreiber - IHK Region Stuttgart

Pkw-Gespanne brauchen Fahrtenschreiber - IHK Region Stuttgart

Übersicht Gesetzes Text und Verordnungen: Bundesamt für Logistik und Mobilität

Fahrpersonalrecht - Bundesamt für Logistik und Mobilität

 

 

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